Der Bundesgerichtshof hat in seinem aktuellen Urteil die bisherige Regelung zur 10-Prozent-Hürde vom 28. Oktober 2009 gekippt. Demnach sind insbesondere bei Mieterhöhungsverfahren gemäß § 558 BGB, nicht mehr die vertraglich geregelten Umstände (also dass, was im Mietvertrag steht), sondern nur noch die tatsächlichen Umstände (also die tatsächlich vorhandene Wohnfläche) entscheidend.
Der § 558 BGB regelt die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
Auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenabweichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 Prozent nach unten abweicht.
Eine Anhebung dieses Grenzwerts wegen der mitvermieteten Gartenfläche kommt nicht in Betracht (Fortführung von BGH, Urteile vom 24. März 2004 – VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268, und VIII ZR 295/03, WuM 2004, 336).
BGB § 536 Abs. 1 Satz 1 Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt.
Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht.