Nach §4 GBV (Grundbuchverfügung) besteht jedes Grundbuchblatt aus
Die Abteilung I des Grundbuches enthält folgende Eintragungen:
Die Abteilung II des Grundbuches enthält folgende Eintragungen:
In der dritten Abteilung werden Hypotheken, Rentenschulden und Grundschulden einschließlich der sich auf diese Rechte beziehenden Vormerkungen und Widersprüche eingetragen.